Brühl

Winterdienst in Brühl

Sie suchen einem zuverlässigen Spezialisten für den Winterdienst in Brühl? Wir von MT Gartenbau aus Köln Godorf übernehmen seit langer Zeit den Winterdienst für Privatpersonen und Hausverwaltungen, auch in Brühl.

Was ist beim Winterdienst grundsätzlich zu beachten?

Zum Streuen der Wege dürfen nur abstumpfende Materialien wie Granulat oder Sand benutzt werden. Auf Gehwegen ist aufgrund des Gewässer- und Umweltschutzes die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen nicht erlaubt. Nur in Ausnahmefällen, etwa bei plötzlichem Eisregen oder an gefährlichen Stellen wie Treppen, Steigungen, Gefälle- oder Steigungsstrecken, dürfen in Brühl Salz oder auftauende Materialien verwendet werden.
Gehwege in Brühl seien nach einem Schneefall in einer Breite von 1,50 Meter frei zu räumen, heißt es in einer Mitteilung der Stadt. Wenn es keinen Gehweg gibt, muss die Fahrbahn der Straße auf einer Breite von 1,50 Meter geräumt werden.

Wie sieht die Gesetzeslage beim Winterdienst in Brühl aus?

Die Straßenreinigungssatzung schreibt vor, dass Gehwege in Brühl sofort, wenn es geschneit hat oder wenn sich Eis gebildet hat, geräumt oder gestreut werden müssen. Diese Notwendigkeit gilt zwischen 7 und 20 Uhr, am Wochenende ab 9 Uhr. Bei starkem Schnee muss nicht fortlaufend geräumt werden – aber spätestens dann, wenn der Schneefall zurück geht oder ganz aufhört.

Was ist sonst noch beim Winterdienst zu beachten?

Die professionelle Schnee- und Eisbeseitigung erfolgt manuell oder maschinell, jeweils abhängig von der Größe der zu bearbeitenden Grundfläche. Jeder Mitarbeiter oder jede Mitarbeitergruppe ist für eine bestimmte Immobilie in Köln verantwortlich. Von November bis April ist jeder Mitarbeiter durch die Geschäftsleitung ständig abrufbereit.
Vor sieben Uhr morgens und nach 21 Uhr muss normalerweise niemand mit der Schneeschippe nach Draußen. Ausnahmen gelten etwa für Gastronomen, die während ihrer Öffnungszeiten immer für freie Bürgersteige sorgen müssen. Bei Dauerschneefall oder ständigem Eisregen kann abgewartet werden, bis sich der Schneefall beruhigt hat. Wenn die Witterung es verlangt, muss auch mehrmals am Tag zu Schneeschieber und Streumittel gegriffen werden.

Wer ist im Winter streupflichtig und wann muss gestreut werden?

Im Besonderen gilt, dass die Haus- und Grundeigentümer für die Sicherheit und den Winterdienst in Brühl auf ihren Grundstücken selbst verantwortlich sind. Wird die Immobilie vermietet, kann der Eigentümer die winterliche Räum- und Streupflicht auf den Mieter übertragen – jedoch mit Einschränkungen: Der Eigentümer bleibt überwachungspflichtig, d.h. er muss sich in regelmäßigen Abständen davon überzeugen, dass der Mieter wie vereinbart seiner Räumungspflicht nachkommt.
Macht er das nicht, kann er im Falle von Personen- oder Sachschäden beispielsweise durch Glatteis umfassend haftbar gemacht werden. Erst wenn erwiesen ist, dass der Besitzer der Immobilie seiner Überwachungspflicht nachgekommen ist, kann in nächster Instanz der Mieter in Brühl für etwaige Unfallfolgen haftbar gemacht werden.
Die Zeiten, an denen ein Winterdienst in Brühl durchgeführt werden muss, sind:
• Werktags: Ab 7 bis 20 Uhr
• An Sonn- und Feiertagen: Ab 9 bis 20 Uhr

Wer haftet beim Winterdienst?

Stürzt ein Mensch auf einem ungestreuten oder ungeräumten Weg und verletzt sich, holt sich die Krankenversicherung das Geld vom vereinbarten Streupflichtigen zurück. Bei Schmerzensgeldforderungen des Verletzten springt die private Haftpflichtversicherung ein. Streut der Versicherte aber nach mehreren Unfällen immer noch nicht, verliert er seinen Versicherungsschutz und muss den Schaden selbst bezahlen. Doch auch Fußgänger müssen aufpassen und können nicht verlangen, dass ihnen der Schnee aus dem Weg geräumt wird.
Rutschige Wege durch gefrorenes Laub, Schnee und Glatteis – sind eine ständige Bedrohung für Fußgänger und Radfahrer. Sturzunfälle können zu umfassenden Personen- und Sachschäden führen.

Wie sieht die Rechtslage beim Winterdienst aus?

Entsteht ein Sturz etwa durch Glatteis, muss zunächst geklärt werden, ob überhaupt Schadenersatz geltend gemacht werden können. Schadensersatz und Schmerzensgeld können nur unter zwei Bedingungen gefordert werden:

• Der Streupflichtige hat nachweislich gegen seine Streupflicht verstoßen.
• Es liegt “allgemeine Glätte” vor – bei stellenweiser Glättebildung besteht noch keine Streupflicht. Gefährliche Stellen, an denen sich auch ohne die entsprechende Wetterlage Glätte bilden kann, sind davon ausgenommen.
Für Glatteisopfer gilt daher als erstes: Beweise sammeln! Sorgen Sie dafür, dass unverzüglich Fotos von der Gefahrenstelle gemacht werden, ermitteln Sie Beobachter des Unfalls und besorgen Sie sich Wetterberichte rund um die Unfallzeit. Auch ein ärztliches Attest über mögliche Unfallfolgen ist wichtig: Stürze sind häufig mit einem Verdienstausfall oder einem Haushaltsführungsschaden verbunden. Neben akuten Prellungen oder Knochenbrüchen können außerdem Spätfolgen auftreten, die zu einer längeren Arbeitsunfähigkeit führen. Ein Attest ist hier bares Geld wert.

Wir von MT Gartenbau sorgen dafür, dass Sie sich um den Winterdienst in Brühl nicht kümmern müssen. Rufen Sie uns an, wir machen Ihnen gerne ein Angebot.

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