Wesseling

Günstiger Winterdienst in Wesseling

Sie benötigen einem zuverlässigen Spezialisten für den Winterdienst in Wesseling? Wir von MT Gartenbau aus Köln Godorf übernehmen seit Jahren den Winterdienst für Privatpersonen und Hausverwaltungen, auch in Wesseling.

Was ist beim Winterdienst allgemein zu beachten?

Zum Bestreuen der Wege dürfen nur abstumpfende Stoffe wie Granulat oder Sand benutzt werden. Auf Bürgersteigen ist aufgrund des Gewässer- und Umweltschutzes die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen nicht erlaubt. Nur in Ausnahmefällen, etwa bei plötzlichem Eisregen oder an gefährlichen Stellen wie Treppen, Rampen, Gefälle- oder Steigungsstrecken, dürfen Salz oder auftauende Materialien verwendet werden.
Fußwege in Wesseling seien nach einem Schneefall in einer Breite von 1,50 Meter frei zu räumen, heißt es in einer Auflage der Stadt. Wenn es keinen Gehweg gibt, muss die Fahrbahn der Straße auf einer Breite von 1,50 Meter geräumt werden.

Wie sieht die Gesetzeslage beim Winterdienst in Wesseling aus?

Die Straßenreinigungssatzung gibt vor, dass Gehwegein Wesseling schnellstmöglich, wenn es geschneit hat oder wenn sich Eis gebildet hat, geräumt oder gestreut werden müssen. Diese Notwendigkeit gilt zwischen 7 und 20 Uhr, am Wochenende ab 9 Uhr. Bei starkem Dauerschneefall muss nicht fortlaufend geräumt werden – aber spätestens dann, wenn der Schneefall zurück geht oder ganz aufhört. Weitere Informationen: §41 Straßengesetz.

Was ist sonst noch beim Winterdienst zu beachten?

Eine erstklassige Schnee- und Eisbeseitigung erfolgt manuell oder maschinell, jeweils abhängig von der Größe der zu bearbeitenden Verkehrsfläche. Jeder Mitarbeiter oder jede Mitarbeitergruppe ist für ein Grundstück in Wesseling verantwortlich. Von November bis April ist jeder Mitarbeiter durch die Geschäftsleitung ständig abrufbereit.
Vor sieben Uhr morgens und nach 21 Uhr muss i.d.R. niemand mit der Schneeschippe in die Kälte. Ausnahmen gelten etwa für Gastwirte, die während ihrer Öffnungszeiten immer für freie Straßen sorgen müssen. Bei Dauerschneefall oder ständigem Eisregen kann abgewartet werden, bis sich das Wetter beruhigt hat. Wenn die Witterung es verlangt, muss auch mehrmals täglich zu Schneeschieber und Streumittel gegriffen werden.

Wer ist im Winter streupflichtig und wann muss gestreut werden?

Grundsätzlich gilt, dass die Haus- und Grundeigentümer für die Sicherheit und den Winterdienst in Wesseling auf ihren Bürgersteigen selbst verantwortlich sind. Wird die Immobilie vermietet, kann der Eigentümer die winterliche Räum- und Streupflicht auf den Mieter übertragen – jedoch mit Einschränkungen: Der Eigentümer bleibt überwachungspflichtig, d.h. er muss sich in regelmäßigen Abständen davon überzeugen, dass der Mieter wie vereinbart seiner Räumungspflicht nachkommt.
Unterlässt er dies, kann er im Falle von Personen- oder Sachschäden beispielsweise durch Glatteis voll haftbar gemacht werden. Erst wenn erwiesen ist, dass der Eigentümer seiner Überwachungspflicht nachgekommen ist, kann in nächster Instanz der Mieter für etwaige Unfallfolgen haftbar gemacht werden.
Die Zeiten, an denen ein Winterdienst in Wesseling durchgeführt werden muss, sind:
• Werktags: Ab 7 bis 20 Uhr
• An Sonn- und Feiertagen: Ab 9 bis 20 Uhr

Wer haftet beim Winterdienst?

Stürzt in Wesseling ein Mensch auf einem ungestreuten oder ungeräumten Weg und verletzt sich, holt sich die Krankenversicherung das Geld vom säumigen Streupflichtigen zurück. Bei Schmerzensgeldforderungen des Verletzten springt die private Haftpflichtversicherung ein. Streut der Versicherte aber nach mehreren Unfällen immer noch nicht, verliert er seinen Schutz und muss den Schaden selbst bezahlen. Doch auch Passanten müssen aufpassen und können nicht verlangen, dass ihnen der Schnee aus dem Weg geräumt wird.
Rutschige Wege durch gefrorenes Laub, Schnee und Glatteis – sind eine ständige Bedrohung für Fußgänger und Radfahrer. Sturzunfälle können zu langwierigen Personen- und Sachschäden führen.

Wie sieht die Rechtslage beim Winterdienst aus?

Entsteht ein Unfall etwa durch Glatteis, muss zunächst geklärt werden, ob überhaupt Ansprüche geltend gemacht werden können. Schadensersatz und Schmerzensgeld können nur unter zwei Bedingungen gefordert werden:

• Der Streupflichtige hat nachweislich gegen seine Streupflicht verstoßen.
• Es liegt “allgemeine Glätte” vor – bei stellenweiser Glättebildung besteht noch keine Streupflicht. Gefährliche Stellen, an denen sich auch ohne die entsprechende Wetterlage Glätte bilden kann, sind davon ausgenommen.
Für Glatteisopfer gilt daher als erstes: Beweise sammeln! Sorgen Sie dafür, dass umgehend Fotos von der Gefahrenstelle gemacht werden, ermitteln Sie Zeugen des Unfalls und besorgen Sie sich Informationen zum Wetter rund um die Unfallzeit. Auch ein Attest vom Arzt über mögliche Unfallfolgen ist wichtig: Stürze sind häufig mit einem Verdienstausfall oder einem Haushaltsführungsschaden verbunden. Neben akuten Prellungen oder Knochenbrüchen können außerdem Spätfolgen auftreten, die zu Einkommensverlust führen. Ein Attest ist hier bares Geld wert.

Wir von MT Gartenbau sorgen dafür, dass Sie sich um den Winterdienst in Wesseling nicht kümmern müssen. Rufen Sie uns an, wir machen Ihnen gerne ein Angebot.

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